Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Filmanstalt GmbH
(Stand: 1. April 2020)
1. Geltungsbereich / Begriff der „Produktion“
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nachfolgend: „AGB“) gelten für alle durch die Filmanstalt GmbH, mit Sitz in Regensburg, Dr.-Gessler-Straße 12A, 93051 Regensburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts [Amtsgericht Regensburg] unter HRB [17783] (nachfolgend „Filmanstalt“ genannt) zu erbringenden Leistungen, insbesondere für die Produktion. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge und Vertragsverhältnisse zwischen Filmanstalt und Auftraggeber (wie definiert in der Auftragserteilung), und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind, soweit Filmanstalt nicht vor Vereinbarung eines neuen Auftrages diese AGB überarbeitet hat und den Auftraggeber erneut auf die Geltung der aktualisierten AGB hingewiesen hat. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Filmanstalt selbst bei deren Kenntnis nicht an.
1.2 „Produktion“ nach diesen AGB bedeutet die Herstellung eines Filmes als Gesamtheit von gebuchten Einzelleistungen gemäß Leistungskatalog (in der jeweils geltenden Fassung), soweit ein Dreh mitvereinbart wurde.
2. Allgemeine Auftragserteilung
2.1 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
2.2 Die Auftragserteilung und die Annahme sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von Filmanstalt schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.
3. Kosten
3.1 Die von Filmanstalt in dem Leistungskatalog (in der jeweils geltenden Fassung) angegebenen Preise lauten auf Euro (€) und verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde.
3.2 Filmanstalt berechnet für die Produktion oder für die Buchung einer Mehrheit von Einzelleistungen einen voraussichtlichen Gesamtpreis auf Basis der in dem Leistungskatalog (in der jeweils geltenden Fassung) festgelegten Einzelleistungen. Die für eine Produktion notwendigen Einzelleistungen nach dem Leistungskatalog (in der jeweils geltenden Fassung) richten sich nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Drehbuch (soweit anwendbar). Im vertraglich vereinbarten Gesamtpreis sind die gesamten Herstellungskosten der Produktion bzw. der gebuchten Einzelleistungen enthalten. Im Preis inbegriffen ist die Bereitstellung einer vorführfähigen Erstkopie, deren Format von den Parteien bei Vertragsunterzeichnung schriftlich zu vereinbaren ist. Der voraussichtliche Gesamtpreis der Produktion bzw. der gebuchten Einzelleistungen wird in der Auftragsbestätigung niedergelegt.
3.2 Filmanstalt ist verpflichtet, nach Festlegung des Inhalts der Produktion nach Ziffer 4.1 aber vor Beginn der Herstellung geäußerte Änderungswünsche des Auftraggebers kostenpflichtig (auf Basis des Leistungskatalogs in der jeweils geltenden Fassung)vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit diese Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass Filmanstalt die Verantwortung für deren Umsetzung nicht übernehmen kann. Nach Beginn der Herstellung geäußerte Änderungswünsche und solche, für deren Umsetzung Filmanstalt die Verantwortung nicht übernehmen kann, können von Filmanstalt abgelehnt werden. Die Ablehnung von Änderungswünschen begründet kein gesondertes Kündigungsrecht des Auftraggebers. Filmanstalt hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten der Änderung zu unterrichten. Filmanstalt kann seine Zustimmung zu Änderungswünschen grundsätzlich von einer Einigung über die zusätzlichen Kosten und Eingang einer entsprechenden Vorschusszahlung abhängig machen. Das Vorstehende gilt sinngemäß für die Buchung von Einzelleistungen.
3.3 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Filmanstalt zurückzuführen sind.
3.4 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Filmanstalt verursacht wurde, z. B. durch Geräte- oder Materialschaden kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
4. Herstellung
4.1 Die Herstellung der Produktion erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vor Beginn der Herstellung genehmigten Drehbuches. Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte der Produktion spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen.
4.2 Die künstlerische und technische Gestaltung der Produktion obliegt Filmanstalt. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch Filmanstalt befolgt wurden. Vgl. hierzu Ziffer 17.4.
4.3 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.
5. Zeitplan
5.1 Vor Beginn der Herstellung der Produktion legen der Auftraggeber und Filmanstalt schriftlich einen Zeitpunkt für den Beginn und die Fertigstellung der Produktion fest. Das Gleiche gilt für gebuchte Einzelleistungen sowie bei einer Mehrheit von gebuchten Einzelleistungen die keine Produktion darstellen gemäß Leistungskatalog in der jeweils geltenden Fassung.
5.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat Filmanstalt den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, die Filmanstalt trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) gilt Abschnitt 5.3 entsprechend.
6. Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber
6.1 Wurde eine Leistung oder eine Mehrheit von Leistungen nach dem Leistungskatalog gebucht und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens der Filmanstalt zurück, sind 20% des vereinbarten Honorars bzw. des gemäß Abschnitt 3.2 vereinbarten Gesamtpreis dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt bei der Kündigung einer gebuchten Leistung oder Mehrheit von Leistungen gemäß Leistungskatalog in der jeweils geltenden Fassung. Wurde eine Produktion vereinbart gilt Satz 1 entsprechend in Bezug auf den gemäß Abschnitt 3.2 vereinbarten Gesamtpreis der Produktion.
6.2 Beim Rücktritt von einer Produktion in der Zeit nach dem 10. Tag vor dem gemäß Abschnitt 5.1 festgelegten Drehbeginn und Drehbeginn, sind 30% des gemäß Abschnitt 3.2 vereinbarten Gesamtpreises dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
6.3 Tritt der Auftraggeber der Produktion nach Drehbeginn zurück, sind 50% des gemäß Abschnitt 3.2 vereinbarten Gesamtpreises dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
6.4 Sollten die bereits durch Filmanstalt getätigten Aufwendungen diese jeweiligen Summen überschreiten, so sind lediglich die tatsächlich angefallen Aufwendungen zu erstatten.
6.5 Wurden Abschlagszahlungen gemäß Abschnitt 8.2 durch den Auftraggeber getätigt so sind die vorstehenden Regelungen in Abschnitt 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Gesamtpreis gemäß Abschnitt 3.2 und den gesamten bereits geleisteten Zahlungen (vereinbarte Vorschüsse und Abschlagszahlungen) dem Auftraggeber zu erstatten sind.
7. Abnahme
7.1 Auf Verlangen des Auftraggebers und nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts der Produktion oder nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts von einer Mehrheit von gebuchten Einzelleistungen, stellt Filmanstalt dem Auftraggeber eine Abnahmeversion zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Leistungsabschnitt in der vorgelegten Fassung abnimmt. Filmanstalt ist im Rahmen des vereinbarten Zeitplanes (vgl. Abschnitt 5) stets berechtigt, vom Auftraggeber Teilabnahmen zu verlangen. In dem Zeitplan gemäß Abschnitt 5 können bestimmte Abnahmeperioden bzw. Abnahmeteilleistungen vereinbart werden.
7.2 Eine Abnahme gilt mit Zugang der schriftlichen (E-Mail oder Fax genügt) Bereitstellungsanzeige durch Filmanstalt als erbracht, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von einer Woche schriftlich verweigert (vgl. hierzu auch Ziffer 11.5). Die Nutzung gilt ebenfalls als Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anders erklärt, gilt die Abnahme eines Leistungsabschnitts immer auch als Abnahme der diesem jeweils zugrundeliegenden (kreativen) Leistungen, wie insbesondere Autoren-, Regie-, Ton-, Musik- und Schnittleistungen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl im Rahmen der Vertragsgrundlage nach Ziffer 4.1 liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.
7.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit der Abnahmegegenstand erheblich von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 4.1 abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 4.1 ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen oder vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen genehmigt wurden (Ausschluss sogenannter Geschmacksretouren). Ansonsten ist Filmanstalt verpflichtet, nach abgelehnter Abnahme einmal nach den Verbesserungsvorschlägen des Auftraggebers, welche gleichwohl im Rahmen des Budgets umsetzbar bleiben müssen, einen überarbeiteten Abnahmegegenstand zur erneuten Abnahme vorzulegen. Wird auch diese Abnahme durch Auftraggeber verweigert, kann Filmanstalt den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
7.4 Filmanstalt wird den Auftraggeber bei der Abnahme eines Teiles oder der gesamten Produktion auf die Fiktion der Abnahme nach Ziffer 7.2. hinweisen.
7.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber Filmanstalt schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Filmanstalt hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten der Änderung zu unterrichten. Filmanstalt kann seine Zustimmung zu Änderungswünschen grundsätzlich von einer Einigung über die zusätzlichen Kosten und Eingang einer entsprechenden Vorschusszahlung abhängig machen. Insoweit gilt der Leistungskatalog in seiner jeweils geltenden Fassung.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Die Rechnungsbeträge sind 7 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
8.2 Sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung individualvertraglich vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung der nach Abschnitt 3 vereinbarten Vergütung wie folgt:
- Ungeachtet Abschnitt 6.1 bei gebuchten Einzelleistungen gemäß Leistungskatalog in der jeweils geltenden Fassung bei vollständiger Abnahme der gebuchten Leistung.
- Bei einer Gesamtheit von gebuchten Einzelleistungen die keine Produktion darstellen, erfolgt 30 Prozent der Bezahlung bei Vertragsschluss. Übersteigt der Fortschrift der Gesamtheit der gebuchten Einzelleistungen diesen Vorschuss und verlangt der Auftraggeber oder Filmanstalt eine Teilabnahme gemäß Abschnitt 7.1 sind durch den Auftraggeber dem Fortschritt des Auftrags entsprechende Abschlagszahlungen zu leisten. Sind bestimmte Abnahmeperioden oder Abnahmeteilleistungen gemäß Abschnitt 7.1 vereinbart, werden entsprechende Abschlagszahlungen durch die Parteien mitvereinbart. Andernfalls ist die Geltendmachung von Abschlagszahlungen durch Filmanstalt ausgeschlossen. Der den Vorschuss und/oder den Abschlagszahlungen übersteigende Betrag ist bei vollständiger Abnahme der Gesamtheit der Leistungen fällig.
- Bei einer Produktion erfolgt 20 Prozent der Bezahlung des gemäß Abschnitt 3.2 vereinbarten Gesamtpreises bei Vertragsschluss. Weitere 10 Prozent des gemäß Abschnitt 3.2 vereinbarten Gesamtpreises sind ab dem 10. Tag vor dem gemäß Abschnitt 5.1 festgelegten Drehbeginn fällig. Nach Drehbeginn sind weitere 20% des gemäß Abschnitt 3.2 vereinbarten Gesamtpreises fällig. Übersteigt der Fortschrift der Produktion diese Vorschüsse und verlangt der Auftraggeber oder Filmanstalt eine Teilabnahme gemäß Abschnitt 7.1 sind durch den Auftraggeber dem Fortschritt der Produktion entsprechende Abschlagszahlungen zu leisten. Sind bestimmte Abnahmeperioden oder Abnahmeteilleistungen gemäß Abschnitt 7.1 vereinbart, werden entsprechende Abschlagszahlungen durch die Parteien mitvereinbart. Andernfalls ist die Geltendmachung von Abschlagszahlungen durch Filmanstalt ausgeschlossen. Der den Vorschuss und/oder den Abschlagszahlungen übersteigende Betrag ist bei vollständiger Abnahme der Produktion fällig.
9. Urheberrechte
9.1 Filmanstalt verfügt über alle zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte oder wird diese Rechte in dem erforderlichen Umfang erwerben, soweit sie nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen. Die Einräumung von urheberrechtlichen Verwertungsrechten bezieht sich ausschließlich auf die vertragsgegenständliche Produktion und nicht auch auf das der Produktion zugrundeliegende Filmmaterial der gesamten Dreharbeiten. Der Erwerb von Rechten an diesem Filmmaterial ist von einer weiteren Lizenzgebühr an Filmanstalt abhängig, wobei Filmanstalt nicht zur Einräumung dieser Rechte verpflichtet ist.
9.2 Nach Fertigstellung der Produktion und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt Filmanstalt dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus der Produktion ein, soweit sie Filmanstalt selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
9.3 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, die Produktion in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien der Produktion zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/ Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und / oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.
9.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung und Ergänzung, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
9.5. Filmanstalt hat unabhängig von dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte in jedem Fall das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen und/oder vorführen zu lassen. Der Auftraggeber räumt Filmanstalt hierzu die erforderlichen Rechte an etwaig von ihm zur Herstellung geleisteten Beiträgen (Konzept, Drehbuch, Film- und/ oder Tonmaterial, usw.) ein.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Produktion bzw. das gelieferte Werk bleibt bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Filmanstalt. Der Auftraggeber erhält nur Eigentum an dem Bild-/ Tonträger, welcher die vertragsgegenständliche Produktion beinhaltet. An anderen Bild-/ Tonträgern der Filmanstalt, wie insbesondere am Filmmaterial der Dreharbeiten erhält der Auftraggeber kein Eigentum. Filmanstalt ist nicht zur Übertragung des Eigentums an diesen Bild-/ Tonträgern verpflichtet, kann diese aber von der Zahlung einer weiteren (Lizenz-) Gebühr abhängig machen.
11. Gewährleistung
11.1. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Ebenso ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, die von Dritten wie insb. den an der Produktion beteiligten und vom Auftraggeber selbst angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass Filmanstalt gleichzeitig eine ihr obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte. Filmanstalt leistet für Mängel des Werkes ansonsten zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, per Mail, Fax oder anders in Textform gemäß § 126b BGB erfolgt.
11.2. Sofern Filmanstalt die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 12) statt der Leistung verlangen.
11.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
11.4. Sofern Filmanstalt die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
11.5. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von einer Wochen ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige (vgl. Abschnitt 7) gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
11.6. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln oder Schäden verjähren ansonsten in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit Filmanstalt nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
11.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.
12. Haftung von Filmanstalt
12.1 Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese Schäden durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Ebenso ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die von Dritten wie insb. den an der Produktion beteiligten und vom Auftraggeber selbst angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass der Filmanstalt gleichzeitig eine ihm obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte. Das Gleiche gilt für Mängel oder Schäden, die bei den Dreharbeiten oder durch das Werk am restlichen Vermögen des Auftraggebers herbeigeführt werden.
12.2 Filmanstalt haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die Filmanstalt oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Filmanstalt oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.
12.3. Filmanstalt haftet in den Fällen der Ziffer 12.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
12.4 In anderen als den in Ziffer 12.2 genannten Fällen ist die Haftung von Filmanstalt – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Filmanstalt haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Auftraggebers in Frage kommt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Filmanstalt überhaupt nicht.
12.5. Bei Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber das Risiko wetterbedingter Änderungen (vgl. hierzu Ziffer 3.3). Eine Haftung von Filmanstalt auch für Betriebsstörungen oder Störungen/ Unterbrechungen einer etwaig zu filmenden Veranstaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen Betrieb oder Werk oder in fremden Betrieben oder Werken oder auf dessen Veranstaltung durchgeführt werden.
12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Filmanstalt (sofern eine persönliche Haftung besteht). Die Ziffern 11.5 und 11.6 gelten auch für die Haftung von Filmanstalt.
13. Eingebrachte Gegenstände und Material
Filmanstalt haftet nicht für Gegenstände, die der Auftraggeber zu den Arbeiten eingebracht hat, es sei denn, diese wurden schriftlich angefordert. Gelangen Gegenstände oder Material (insbesondere Requisiten, digitale Inhalte, usw.) in den Besitz von Filmanstalt, so steht Filmanstalt hieran ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu.
14. Kommunikation
Die Parteien beabsichtigen, ihre Kommunikation möglichst umfassend zu dokumentieren: Über Gespräche/ Beratungen soll Filmanstalt zeitnah Protokolle mit kurzen Zusammenfassungen anfertigen, die er dem Auftraggeber per Mail zusendet. Diese Protokolle kann Filmanstalt in Form von Stichpunkten, eingescannten Notizen oder Video-/ Audio-Aufnahmen verfassen. Der Auftraggeber kommuniziert Entscheidungen nach Möglichkeit ebenfalls per Mail. (Fern-)mündlich erklärte Entscheidungen des Auftraggebers soll Filmanstalt per Mail bestätigen.
15. Leistungsverweigerungsrecht des Produzenten
Filmanstalt ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeiten zu verweigern, wenn gemäß Abschnitt 8 nach Vertragsunterzeichnung, 10-Tage vor Drehbeginn, bei Drehbeginn oder bei Teilabnahme eine Vorschuss- oder eine Abschlagszahlung verlangt wurde, bis die jeweilige Leistung des Auftraggebers voll erbracht ist.
16. Verschwiegenheit
16.1 Filmanstalt verpflichtet sich, Informationen über den Auftraggeber, mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, eine etwaig eingesetzte Agentur und deren Auftraggeber, über Geschäftstätigkeiten, Unternehmensstrategie, entsprechende Informationen über die mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen, insbesondere den Inhalt dieser und anderer Produktion(en), technische Umsetzung sowie deren etwaig bestehende Marketingstrategie, die persönlichen Verhältnisse der Mitwirkenden des Auftraggebers, alle geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangen, strengste Geheimhaltung zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Gesellschaften, mit denen der Auftraggeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. Die Geheimhaltung ist sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Auftraggebers, Teammitgliedern und Darstellern zu wahren.
16.2 Die Geheimhaltungspflicht beginnt spätestens mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und gilt auch nach seiner Beendigung zeitlich unbefristet fort und endet nicht mit der Beendigung dieses Vertrages bzw. der diesen Vertrag betreffenden Produktion sondern gilt auch für vertrauliche Informationen, die Filmanstalt bei der Besprechung von Folgeaufträgen erfährt, auch wenn hierüber kein weiterer Vertrag geschlossen wird. Filmanstalt wird diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und durch sie beauftragte Personen auferlegen.
16.3 Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind lediglich die Informationen, die nachweislich im Zeitpunkt der Offenbarung entweder
– ohne Zutun von Filmanstalt allgemein bekannt geworden sind,
– bereits vor Offenlegung durch den Auftraggeber oder eines Dritten im Besitz von Filmanstalt waren,
– der Filmanstalt von Dritten rechtmäßig übermittelt wurden,
– unabhängig von der Offenlegung und vor dieser durch Filmanstalt erstellt wurden, oder
– weitergegeben werden müssen, um Rechtsvorschriften oder bestandskräftige behördliche Vorgänge einzuhalten.
17. Haftung und Vertragsstrafen des Auftraggebers
17.1 Der Auftraggeber ist Filmanstalt nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für
– die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von Filmanstalt vor vollständiger Bezahlung der Vergütung gemäß Abschnitt 3 oder trotz nicht vereinbarter Einräumung eines Verwertungsrechts,
– die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung von Filmanstalt. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.
17.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich für jede Verletzung des in Ziffer 17.1 unter Spiegelstrich 1 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von jeweils 20% der für das Werk berechneten Nettovergütung und bei Verletzung des in Ziffer 17.1 unter Spiegelstrich 2 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von Filmanstalt für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von Filmanstalt auf Schadensersatz.
17.3 Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei vor, wenn sich aus der dokumentierten Kommunikation oder durch andere Beweismittel etwas anderes ergibt. Ansonsten liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. Rechtsanwälte) nicht wahr ist. Filmanstalt behält sich ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.
17.4 Unbeschadet der aufschiebenden Bedingtheit der Übertragung der Rechte nach Ziffer 9.2 hat sich der Auftraggeber bei allen seinen Verwertungsmaßnahmen als rechtlich verantwortlich zu bezeichnen. Soweit Dritte dennoch Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten nicht gegen den Auftraggeber, sondern gegen Filmanstalt geltend machen, oder Dritte bei eigenen Verwertungen von Filmanstalt gemäß Ziffer 9.5 Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten gegen Filmanstalt geltend machen, stellt der Auftraggeber Filmanstalt insoweit frei. Dies bedeutet insbesondere, dass der Auftraggeber in einem solchen Falle Filmanstalt Vorschuss auf die entstehenden Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung leistet, einschließlich auch eigener Auslagen und einer entsprechenden angemessenen Vergütung für den eigenen Arbeitsaufwand, den Filmanstalt in der konkreten Situation für erforderlich halten darf.
18. Versicherungen
Wenn der Auftraggeber den Abschluss einer oder mehrerer bestimmter Versicherungen, wie insbesondere Wetterrisiko, Verlust des Filmmaterials usw. verlangt, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Filmanstalt anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
20.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
20.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
20.4 Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist, soweit rechtlich zulässig, das Amtsbericht bzw. Landgericht Regensburg.